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If you pay attention to a ealthy living environment and quality and love something special ,if comfort and consistent sustainablility
for you are not in contradiction. Theo you have come to the right place. Our 100sqm holiday arpartment is in a building biology architect`s house.halfway up the mountain on south facing slope,above a small alm with a fantastic mountain view.
Furnishing: modern eat-in kitchen with island,big woodtable,courner couch, big tv with wlan,centralheating with a speciell Pellets stove ,balcony with dining group and a big cabinet.
2 Bedrooms :masterbedroom with antiques funiture and a metal-free box spring bed 180 x200 , 90x 200 with natural latex mattresses
and a small bedroomon the ground floor 160 x200 with natural latex mattresses
one bathroom each shower , Bath tub and toilet + guest wc
2 coverte parking spaces
the special thing is our additional Outdoorbed 160 x200 under the arcades with beding adappted to the season.and 2 trecking bikes. We wash,clean and disinfect of organically.
You have a very good mountain view from all the levels..
The gardensauna with outside shower just for you.
70 km
1 km
4 km
1 km
7 km
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1 km
1 km
In the winterseason : Ski-Juwel Alpbach-Wildschönau 115km Ski söpes and 4 toboggan run ,ski scools and sn ice rink
leisure park
in the summerseason : 4 Moutain railways free with the wildschönau-card,leisure park, outdoor pool ,6 golfcourses in 30km of the area ,and nature climbing.
in the middle of ski and hiking area Hochtal Wildschönau in the heart of the kitzbüheler alps. Not far from the ski lifts above the village Niederau. The Ski areahas about 115km Ski slopes and 50km of cross Country trails.
Autobahn A 12
Ausfahrt Wörgl Ost
Richtung Hochtal Wildschönau 7 km bergauf
1. Ortsteil Niederau rechts am Wildenbach entlang ( Hinweisschild Tirolernaturschlaf )
Rechts den Sonnberg hoch
Auf halber Berghöhe rechts den Rosenweg bis ans Ende ( Hinweisschild Tirolernaturschlaf )
Auf halber Berghöhe rechts Rosenweg bis ans Ende
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Es gelten die AGB`s bzw Stornobedingungen auf unserer Webseite www.ferienwohnung-tirolernaturschlaf.com
5.8. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von 3 Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1. Der Beherberger kann den Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquade Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1. Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergerbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zu Benützung zugänglich sind. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß der Hausordnung auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Anreise das vereinbarte Entgelt (die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und /oder die ihn begleitenden Gästen) zu bezahlen. Es ist eine Kaution in Höhe von 300,00€ beim Beherberger zu hinterlegen.
8.2. Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
8.3. Wenn die Räume vom Beherberger ohne Schäden abgenommen werden, bekommt der Vertragspartner die Kaution in voller Höhe am Abreisetag zurück.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem.§ 1101 ABGB an den Vertragspartner bzw. dem Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1. Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1. Der Beherberger haftet gemäß § 970ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben,wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben worden sind und schriftlich vom Beherberger unterzeichnet wurden. Der Beherberger haftet gemäߧ 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16 November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweiligen Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderem Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung ist maximal mt der Haftpflichtversicherungssumme des Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere (sind im Safe unterzubringen) haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit 500,00€. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat und es schriftlich dokumentiert ist. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1.und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4. Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen.
11.5. In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenden Schaden nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1. Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden,immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vetraueninteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1.Tiere sind von der Beherbergung ausgeschlossen.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthaltes rechtzeitig an, so kann der Beherberger des Beherbergungsvertrages zustimmen. Der Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2. Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhniche Umstände (z.B extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgeltes für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlichen Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages- Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit dem Zeitablauf.
15.2. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er infolge der Nichtinanspruchsnahme seine Leistungsangebots erspart oder was er durch anderwaitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4. Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem Vertragsende auflösen.
15.5. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtloses, anstößiges oder sonst ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder dem im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig gemacht hat.
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebedürftig wird.
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbaren gesetzlichen Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1. Erkrankt ein Gast während des Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu nicht selbst in der Lage ist.
16.2. Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3. Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen dem Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe,
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wände, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw. soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden.
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o.ä.
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
§ 17 Erfüllungsort,Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichen und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
17.4. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5. Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreich), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf diejenigen Tage der Woche oder des Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24.00 Uhr) zugegangen sein.
18.3. Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
18.5. Geschehnisse, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat,die eventuell als Störung empfunden werden wie Lärm- und Geruchsbelästigungen sind vom Gast hinzunehmen.
Tourist tax 3,50€ per person over 15 years per night.
Bread service
Company Tirolernaturschlaf Uta Heinz & Mitg. - Mr. VOLKER HEINZ
We speak: German and English
Accommodation number: 357026
Wir sind glücklich, an solch einem traumhaften Platz leben zu dürfen und möchten unsere Gäste gern daran teilhaben lassen.
9:00-20:00 Uhr
Kindly enter more details to get contact number of the host
*Disclaimer: May include reviews from 3rd party Trusted sources
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